Grundstückvermessung


 

Lageplan

Ohne einen Lageplan zum Bauantrag entsprechend der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW) genehmigt keine Behörde einen Bauantrag. Der Lageplan fertigen wir aufgrund von eigenen Messungen und den bei den Katasterämtern geführten Unterlagen an. Dazu fertigen wir zunächst für den Architekten bzw. den Planer einen Vorabzug des Lageplans zu Planungszwecken an. Dieser enthält u.a. den aktuellen Katasterbestand, das geltende Planungsrecht, vorhandene Baulasten, Geländehöhen, Gebäudehöhen der unmittelbaren Nachbarschaft, die planungsrelevante Topographie (z.B. Gebäude, Straßen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Hydranten, Bäume usw.) sowie die Höhenlage des Grundstücks. Für die Planung ist dann der Architekt zuständig, dem wir auf Ihren Wunsch hin gerne mit unserem Knowhow beratend zur Seite stehen. Sind die Bauzeichnungen fertig, tragen wir das Bauvorhaben in den Lageplan ein und prüfen in diesem Zusammenhang die Abstandflächen, die Geschossigkeit und ggf. die bauliche Ausnutzung des Grundstücks (GRZ/GFZ-Berechnung) Liegt eine Baulast auf dem Grundstück, liegt eine Überbauung vor, oder sind die Grenzverläufe unklar, wird von den zuständigen Behörden ein amtlicher Lageplan verlangt. Dies gilt ebenso für Teilungspläne nach § 17 BauPrüfVO NRW bei der Parzellierung von bebauten Grundstücken und bei Baulastplänen nach § 18 BauPrüfVO NRW, die für die Beantragung von Baulasten anzufertigen sind. Der Lageplan wird durch Beurkundung durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zum amtlichen Lageplan. Gerne führen wir diese Beurkundung für Sie durch.

Teilungsvermessung

Möchte man einen Teil eines Grundstücks verkaufen, oder es sind unterschiedliche Belastungen von Grundstücksteilen mit Hypotheken geplant, muss eine Teilvermessung durchgeführt werden. Sie ist Voraussetzung dafür, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen werden kann. Es handelt sich katastertechnisch um die Zerlegung eines Flurstücks in zwei oder mehrere Flurstücke. Jedes Teilstück erhält eine eigene Flurstücksnummer und wird fortan als eigenes Flurstück geführt. Gerne beraten wir Sie vor der Festlegung der neuen Grenzen. Nach den anschließenden Vermessungsarbeiten wird das Ergebnis in einer öffentlichen Urkunde, der Grenzniederschrift, festgehalten und in das Liegenschaftskataster übernommen. Die Kosten einer Teilungsvermessung richten sich nach einem festen bei allen zugelassenen Vermessungsstellen in NRW gültigen Gebührentarif, dem VermWertGebT. Sie sind abhängig von der Länge der zu untersuchenden alten Grenzen, von den Flächen der neu entstehenden Flurstücke und vom Bodenrichtwert. Die Teilung eines Grundstücks bedarf unter bestimmten Voraussetzungen behördlicher Genehmigungen. Es können vorab Genehmigungen z. B. nach der BauO NW § 8 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sein. Weitere Informationen oder Antragsvordrucke für diese Genehmigungen können sie bei uns anfordern. Alle für die Teilungsvermessung notwendigen Arbeiten werden in Abstimmung mit allen Beteiligten durch uns zuverlässig erledigt.

Baulast

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Genauer gesagt lassen sich durch Baulasten in manchen Fällen Genehmigungshindernisse ausräumen. Ziel der Eintragung einer Baulast ist die Sicherung eines öffentlichen Zwecks durch die Belastung eines Grundstücks. Durch die Baulast ist die Sicherung des öffentlichen Zwecks in einem stärkeren Maße möglich als es durch eine Dienstbarkeit möglich wäre. Der Eigentümer geht damit eine freiwillige (aber bindende) Verpflichtung gegenüber Dritten ein. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis der örtlichen Baubehörde eingetragen und können bei berechtigtem Interesse (z.B. Kaufabsicht) eingesehen werden. Für die Eintragung einer Baulast muss eine schriftliche Baulasterklärung der Grundstückseigentümerin / des Grundstückseigentümers (bei Gemeinschaftseigentum von sämtlichen Eigentümerinnen / Eigentümern) bei der Bauaufsichtsbehörde abgegeben werden. Ferner müssen unter Umständen auch sonstige dinglich Berechtigte, die sich aus Abteilung II des Grundbuches ergeben, zustimmen. Es ist zu beachten, dass die Unterzeichnung der Baulasterklärung im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Bauaufsichtsbehörde erfolgen muss. Alternativ dazu kann die Baulasterklärung auch vor einem Notar, einer Vermessungs- und Katasterbehörde oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgegeben werden. Um für Sie die Baulast in das Baulastverzeichnis eintragen zu können, benötigen wir einen aktuellen Auszug aus dem Grundbuch.

Kontakt

Dipl.-Ing. Rolf Apel
Öffentl. best. Vermessungsingenieur

Hitzbroicher Weg 43
53844 Troisdorf-Sieglar

Tel.: +49 2241-149 452-0
Fax: +49 2241-149 452-2

Email: info@vermessung-apel.de

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