Gebäudevermessung


 

Lageplan

Ohne einen Lageplan zum Bauantrag entsprechend der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO NRW) genehmigt keine Behörde einen Bauantrag. Der Lageplan fertigen wir aufgrund von eigenen Messungen und den bei den Katasterämtern geführten Unterlagen an. Dazu fertigen wir zunächst für den Architekten bzw. den Planer einen Vorabzug des Lageplans zu Planungszwecken an. Dieser enthält u.a. den aktuellen Katasterbestand, das geltende Planungsrecht, vorhandene Baulasten, Geländehöhen, Gebäudehöhen der unmittelbaren Nachbarschaft, die planungsrelevante Topographie (z.B. Gebäude, Straßen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Hydranten, Bäume usw.) sowie die Höhenlage des Grundstücks. Für die Planung ist dann der Architekt zuständig, dem wir auf Ihren Wunsch hin gerne mit unserem Knowhow beratend zur Seite stehen. Sind die Bauzeichnungen fertig, tragen wir das Bauvorhaben in den Lageplan ein und prüfen in diesem Zusammenhang die Abstandflächen, die Geschossigkeit und ggf. die bauliche Ausnutzung des Grundstücks (GRZ/GFZ-Berechnung) Liegt eine Baulast auf dem Grundstück, liegt eine Überbauung vor, oder sind die Grenzverläufe unklar, wird von den zuständigen Behörden ein amtlicher Lageplan verlangt. Dies gilt ebenso für Teilungspläne nach § 17 BauPrüfVO NRW bei der Parzellierung von bebauten Grundstücken und bei Baulastplänen nach § 18 BauPrüfVO NRW, die für die Beantragung von Baulasten anzufertigen sind. Der Lageplan wird durch Beurkundung durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zum amtlichen Lageplan. Gerne führen wir diese Beurkundung für Sie durch.

Absteckung

Die Erstabsteckung umfasst im Allgemeinen die Kennzeichnung der Gebäudeachsen oder der Hauptpunkte (Eckpunkte) des geplanten Bauvorhabens auf dem Baugrundstück mit Übergabe eines Absteckungsplans an den Bauherren oder die beauftragte Baufirma. Die Geometrie des geplanten Bauwerks wird hier in die Örtlichkeit übertragen. Die Eckpunkte des zu errichtenden Gebäudes werden durch den uns mit Pfählen markiert und anschließend auf Schnurgerüsten gesichert. So bleiben sie während des gesamten Baubetriebs erhalten. Auf Wunsch kann die Absteckung in die zwei Punkte der Grob- und Feinabsteckung unterteilt werden. Die Grobabsteckung ist die Übertragung wichtiger Punkte und einer Höhenangaben für den Aushub der Baugrube. Die Punkte werden mit Farbe, Messmarke, Nagel oder Pflock gekennzeichnet. Bei der Feinabsteckung werden nach dem Ausheben der Baugrube die Außenkanten des geplanten Bauwerkes nach Lage und nach Höhe exakt in die Baugrube übertragen. So gewährleisten wir Ihnen, dass das Bauvorhaben nach Lage und Höhe der Baugenehmigung entspricht und somit die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten werden. Als Beleg für die erfolgte Feinabsteckung übergeben wir dem Bauherrn einen so genannten Absteckriss. In diesem Plan sind alle relevanten Lage- und Höhepunkte mitsamt den zugehörigen Maßen verzeichnet.

Bescheinigungen

Während eines Bauvorhabens benötigt man diverse Bescheinigungen zur Vorlage bei verschiedenen Behörden oder Banken. Grenzbescheinigung: Die Grenzbescheinigung wird häufig von Banken als Beweis verlangt, dass sich das von ihnen mitfinanzierte Gebäude tatsächlich an angegebener Stelle befindet und keine Grenzüberbauungen vorliegen. Eine Grenzbescheinigung kann nur aufgrund einer aktuellen Gebäudeeinmessung oder einem zusätzlichen Feldvergleich ausgestellt werden. Daher sollte die Forderung nach einer Grenzbescheinigung immer im Zusammenhang mit der Beantragung der Gebäudeeinmessung erfolgen. Entfernungsbescheinigung: Die Entfernungsbescheinigung dient dem amtlichen Nachweis für die Entfernung zwischen zwei Orten. In Einzelfällen werden sie für die Abrechnung von Entfernungspauschalen benötigt. Bescheinigung nach § 81 BauO NRW (Absteckungsbescheinigung): Dieser Nachweis wird nach oder während eines jeden Neubaus notwendig. Nachdem die Feinabsteckung durchgeführt und die Höhenlage des neuen Gebäudes örtlich festgelegt wurde, bescheinigen wir dies gem. § 75 (6) BauO NRW zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde. Während der Bauphase kann die Baugenehmigungsbehörde vom Bauherrn eine Bescheinigung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verlangen, dass das Bauwerk nach Lage und Höhe der Baugenehmigung entsprechend errichtet wurde. Dafür ist ein örtliches Aufmaß notwendig. Stimmen Lage und Höhe mit der Baugenehmigung überein, stellen wir die Bescheinigung gem. § 81 (2)  zur Vorlage bei der  Baugenehmigungsbehörde aus.

Gebäudeeinmessung

Nach Abschluss der Bauarbeiten muss das fertige Gebäude noch einmal Vermessen werden. Diese letzte Vermessung ist die Gebäudeeinmessung nach § 16 Vermessungs- und Katastergesetz in NRW. Für Eigentümer besteht die gesetzliche Pflicht, alle neu errichteten Gebäude, oder solche, die im Grundriss verändert wurden, auf seine Kosten einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessungspflicht gilt, wie der Name schon sagt, ausschließlich für Gebäude. Im Liegenschaftskataster werden nicht nur die Flurstücke mit den Grenzen, Bezeichnungen und Nutzungen nachgewiesen, sondern auch die Gebäude. Nur dadurch können die Flurkarten und andere Nachweise des Liegenschaftskatasters für die vielfältigen Aufgaben der Planung, der Bauleitplanung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft genutzt werden. Die Gebäudeeinmessung darf ausschließlich von amtlichen Vermessungsstellen (öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Katasterämter) durchgeführt werden. Seit einigen Jahren weisen die Bauordnungsämter bei Erteilung der Baugenehmigung im Genehmigungsbescheid und/oder im Bauschlussabnahmeschein auf die Einmessungspflicht hin. Eine Kopie der Baugenehmigung, der Bauanzeige oder des Schlussabnahmescheines erhält in der Regel die zuständige Katasterbehörde. So kann die Katasterbehörde zur gesetzlichen Einmessungspflicht auffordern bzw. erinnern. In der Regel wird hierbei eine Frist gesetzt. Beauftragt der Eigentümer innerhalb der gesetzten Frist keine Vermessungsstelle mit der Einmessung, darf die Katasterbehörde einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Einmessung beauftragen oder die Einmessung selbst vornehmen. Die Kosten werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Die Kosten einer Gebäudeeinmessung richten sich nach einem festen Vermessungsgebührentarif. Dadurch sind die Kosten für Katastervermessungen bei allen zugelassenen Vermessungsstellen identisch. Sie richten sich bei der Gebäudeeinmessung nach den „Normalherstellungskosten (NHK 2000)“ – das entspricht im Prinzip den tatsächlichen Herstellungskosten der baulichen Anlage.

Kontakt

Dipl.-Ing. Rolf Apel
Öffentl. best. Vermessungsingenieur

Hitzbroicher Weg 43
53844 Troisdorf-Sieglar

Tel.: +49 2241-149 452-0
Fax: +49 2241-149 452-2

Email: info@vermessung-apel.de

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